Deutsche Edelmetall-Gesellschaft e.V. (DEG)
Dezember 2022

 

Vereinssatzung

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Deutsche Edelmetall-Gesellschaft“ mit Kurzbezeichnung „DEG“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. International führt die DEG den Namen „German Precious Metal Society“, mit der Abkürzung „GPMS“.
  3. Der DEG Sitz ist 01987 Schwarzheide.
  4. Das Geschäftsjahr der DEG entspricht dem Kalenderjahr.
  5. Die Übernahme von Funktionen gemäß §7 dieser Satzung erfolgt am 1. des auf die Wahl folgenden Monats.

§ 2 Zweck

  1. Der Vereinszweck besteht in der breitenwirksamen und bundesweiten Förderung des Wissens um die nutzenstiftenden Eigenschaften von Edelmetallen.
  2. Die DEG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 bzw. in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Zweckverwirklichung

  1. Die DEG versteht sich als interdisziplinäre Institution, deren Ziel die Recherche, die Aufbereitung sowie die allgemeine Verbreitung von Informationen und Gedanken rund um Edelmetalle ist.
  2. Speziell die Edelmetalle Silber und Gold befinden sich dabei im Focus der Arbeit. Die DEG organisiert sich in drei parallelen Fachbereichen wie folgt.
  • Physische, konservative Edelmetallanlage unter vermögensbildenden bzw.
    -sichernden Aspekten in allen Bevölkerungsschichten. Umfangreiche Informationen zu den verfügbaren An- und Verkaufsstellen, zu den privaten wie die institutionellen Aufbewahrungs- und Versicherungsmöglichkeiten, sowie zu den geeigneten Vermögensschutzmaßnahmen werden bereitgestellt.
  • Nichtphysische Anlagevarianten wie Aktien, Zertifikate, Optionsscheine aus dem Edelmetallumfeld mit zum Teil größeren Wertsteigerungsmöglichkeiten. Diesbezügliche Betrachtungen, Bewertungen und Diskussion von Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, Handelsplätzen und Handelsmittlern werden publiziert.
  • Physische und nichtphysische Remonetisierung von Edelmetallen insbesondere im deutschen Sprachraum. Langfristig wird das Ziel der Entwicklung und Einführung eines edelmetallgedeckten Tauschmittels parallel zum Euro begünstigt.
  1. Den oben genannten drei Fachgebieten ist gemein:
  • Spezifische Forschung sowie Veröffentlichung, Austausch und Zusammenfassung von Erkenntnis- und Praxisergebnissen
  • Stetige Aus- und Weiterbildung, unter anderem durch die bundesweite Organisation von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen.
  • Umsichtige politische und gesellschaftliche Interessenvertretung beispielsweise im Hinblick auf die vollständige Abschaffung der Umsatzsteuer auf monetäres Edelmetall.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ihre Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die DEG ist selbstlos tätig: Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der DEG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die DEG ist politisch und konfessionell neutral.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen der DEG bekennt. Auf die Aufnahme in die DEG besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Die DEG hat persönliche und korporative Mitglieder.

2.1. Persönliche Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und fördernde Mitglieder:

2.1.1. Ordentliche Mitglieder sind Personen aus dem In- und Ausland, die die Ziele der DEG unterstützen wollen.

2.1.2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Sie sind vom Beitrag befreit.

2.1.3. Korrespondierende Mitglieder sind Personen aus dem Ausland die die DEG mit Publikationen, Vorträgen und anderen Ergebnissen ihrer geistigen Arbeit unterstützen.

2.1.4. Fördernde Mitglieder sind Personen, die in besonderem Maße die Zwecke und Ziele der DEG materiell unterstützen. Sie entrichten ein selbst gewähltes Mehrfaches des ordentlichen Mitgliedbeitrages.

2.2. Korporative Mitglieder sind Fachgesellschaften und Körperschaften wie Unternehmen oder Institutionen, die den Zweck der DEG ideell und materiell fördern. Sie entrichten einen Beitrag in vereinbarter Höhe. Sie können eine Arbeitsgemeinschaft mit eigener Geschäftsordnung bilden.

  1. Die Kosten der jeweiligen Mitgliedschaft sowie die Zahlungsweise sind in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand der DEG zu richten.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch Bestätigung durch den Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, im Fall von juristischen Personen mit deren Auflösung. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jeweils bis zu einem Kalendermonat vor dem Geschäftsjahresende möglich.
  5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise oder wiederholt gegen den Vereinszweck handelt.
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Wiedereintritt in den Verein kann beantragt werden, wenn die rückständigen Beiträge entrichtet sind.
  7. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Ausschluss möglich.

§ 6 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

1 der Vorstand

2 die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht, mindestens aus drei (Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister) höchstens aus acht Personen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Die Mitgliederversammlung kann einem, mehreren oder allen Vorständen Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstände anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Die Amtszeit endet mit Ablauf des 2. Jahres nach dem Wahltag oder mit der Wahl eines neuen Vorstands. Sollte aus irgendeinem Grund eine ordnungsgemäße Neuwahl nicht möglich sein, hat der Vorstand die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiterzuführen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, mindestens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf durch den Vorsitzenden oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins einberufen.

Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Die Angabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch die Satzung oder das Gesetz keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Ein Mitglied des Vereins kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wenn der Vertreter in der Mitgliederversammlung eine wenigstens in Textform erteilte Vollmacht dem Vorstand per E-Mail übermittelt oder der Vertretene dem Vorstand die Vertretung vor Versammlungsbeginn anzeigt. Über die Art und Weise der Stimmabgabe entscheidet der Versammlungsleiter. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Änderungen der Satzung sowie die Wahl und die Abwahl des Vorstands oder eines seiner Mitglieder bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell abgehalten werden, wenn dies in der Einberufung erklärt worden ist. Der Versammlungsleiter hat jedem Mitglied des Vereins in diesem Fall spätestens zwei Stunden vor Versammlungsbeginn die Zugangsdaten für die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung per E-Mail zu übersenden. In der virtuellen Mitgliederversammlung ist die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder des Vereins an einem Ort nicht erforderlich. Wenn dies in der Einberufung erklärt worden ist, zählen betreffend bestimmte Beschlussvorlagen neben den in der virtuellen Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen auch alle Stimmen mit, die bis zu dem in der Einberufung genannten Beginn (maßgeblich ist die genaue Uhrzeit) der Mitgliederversammlung per E-Mail bei dem Vorstand eingehen.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das wenigstens der Textform entsprechen muss.

Der Vorsitzende kann bestimmen, dass an den Verein, den Vorstand oder dessen Mitglieder gerichtete und per E-Mail abzugebende Anzeigen und Erklärungen an eine bestimmte E-Mail-Adresse des Vereins versandt werden müssen.

Der Vorsitzende kann den Stellvertreter oder den Schatzmeister zur Einberufung der Mitgliederversammlung und zur Wahrnehmung der ihm durch Satzung oder Beschluss übertragenen Aufgaben betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung ermächtigen. Zur Versammlungsleitung kann auch ein sonstiges Mitglied des Vereins ermächtigt werden.

§ 9 Vereinsbeitrag

Der Vorstand bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliedsbeiträge unterscheiden sich bei natürlichen und bei juristischen Personen.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen Dreiviertel der Mitglieder anwesend sein.
  2. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  3. In der auflösenden Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben.

 

§ 11 Vermögensverwendung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

A.) An die Stiftung Deutsche Sporthilfe

zur Förderung des deutschen Sportes, für den Fall der Verhinderung oder der Ablehnung wird das Vermögen

B.) Lausitzer Wege e. V.

mit der Maßgabe überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Über Anträge zu Satzungsänderungen muss die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit entscheiden. Der Wortlaut des Entwurfs der geplanten Satzungsänderungen muss spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, wenn und soweit davon der Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus der DEG oder ihre Eintragung in das Vereinsregister abhängt. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der vorhergehenden Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

 

Vorstand